Satzung

Satzung der Jungen Union im Kreisverband Salzgitter

Präambel

 

Die Junge Union will auf der Grundlage des christlichen Menschenbildes und der Verantwortung des Menschen vor Gott, Denkansätze und Vorstellungen der jungen Generation in die politische Auseinandersetzung einbringen. Sie will für die junge Generation ein Angebot zum politischen Engagement und zu politischer Mitgestaltung sein. Zugleich will sie als Sprachrohr der jungen Generation innerhalb der CDU Motor eines sachpolitischen und personellen Reformprozesses in der Partei sein. Verbindliche Grundlage ihres Handelns ist das Grundsatzprogramm der Jungen Union Deutschlands.

 

 

§ 1 Wesen und Aufgabe

 

Der Kreisverband Salzgitter der Jungen Union Deutschlands ist der selbständige Zusammenschluss verantwortungsbewusster junger Menschen, die das öffentliche Leben aus christlicher Verantwortung und nach demokratischen Grundsätzen gestalten wollen.

 

§ 2 Mitgliedschaft

 

(1)        Mitglied im Kreisverband kann werden, wer:

1.)            sich zu den Grundsätzen und Zielen der Jungen Union bekennt,

2.)            14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

3.)            dem Kreisvorstand schriftlich seinen Beitritt erklärt hat.

(2)        Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der zuständige Kreisvorstand. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Bewerber die Beschwerde beim Landesvorstand Braunschweig zu, der endgültig entscheidet.

(3)        Die Ausübung der Mitgliedsrechte setzt die ordnungsgemäße Zahlung des Beitrages voraus; der Mitgliedsbeitrag beträgt 1 Euro monatlich und ist im Laufe des Geschäftsjahres zu entrichten. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet der Kreisvorstand.

(4)        Die Mitgliedschaft in der Jungen Union setzt die Mitgliedschaft in der CDU nicht voraus. Sie erlischt mit der Vollendung des 35. Lebensjahres, im Übrigen durch schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss.

(5)        Der Ausschluss kann bei schwerwiegendem Verstoß gegen die anerkannten Grundsätze oder Ziele der Jungen Union vom Kreisvorstand ausgesprochen werden. Anstelle des Ausschlusses kann wahlweise auf die Aberkennung von Ämtern, auf die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Ämtern auf Zeit oder auf Verwarnung erkannt werden. Alle Maßregeln können nur mit 2/3-Mehrheit der satzungsmäßigen Vorstandsmitglieder verhängt werden. Gegen die vom Kreisvorstand verhängten Maßregeln ist innerhalb von zwei Wochen seit Bekanntgabe schriftlich Berufung an den Landesvorstand Braunschweig zulässig, der endgültig entscheidet.

 

§ 3 Sitz, Gliederung

 

(1)        Sitz des Kreisverbandes ist Salzgitter.

(2)        Der Kreisverband gliedert sich gemäß den Grenzen der kreisfreien Stadt Salzgitter

 

§ 4 Organe

 

Die Organe des Kreisverbandes sind:

1.)             Kreisverbandstag

2.)             Kreisvorstand

 

§ 5 Kreisverbandstag

 

(1)       Oberstes Organ der Junge Union Kreisverband Salzgitter  ist der Kreisverbandstag. Er setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Kreisverbandes.

(2)        Der Kreisverbandstag hat folgende Aufgaben:

1.) Bestimmung der Richtlinien für die politische und organisatorische Arbeit des Kreisverbandes,

2.) Beschlussfassung über eingebrachte Entschließungen und Anträge,

3.) Entgegennahme von Berichten,

4.) Wahl des Kreisvorstandes und der Kassenprüfer auf zwei Jahre sowie

Nachwahlen,

5.) Wahl der satzungsgemäßen Vertreter/innen des Kreisverbandes für die Gremien der JU Niedersachsen und des JU Landesverbandes Braunschweig auf ein Jahr.

(3)        Der Kreisverbandstag tritt mindestens einmal im Jahr, ferner auf schriftlichen Antrag eines Ortsverbandes oder 15% der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung zusammen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen und ist vom Kreisvorsitzenden auf Beschluss des Kreisvorstandes einzuberufen.

(4)        Anträge an den Kreisverbandstag sind zulässig, wenn sie spätestens drei Tage vor dessen Zusammentreten schriftlich beim Kreisvorstand eingereicht werden. Dies gilt nicht für Anträge des Kreisvorstandes. Dringlichkeitsanträge bedürfen der Unterstützung von ¼ der anwesenden Mitglieder.

(5)        Wahlen auf dem Kreisverbandstag müssen geheim durchgeführt werden.
Über jeden Kreisverbandstag ist ein Protokoll anzufertigen, das die Tagesordnung, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die gefassten Beschlüsse im Wortlaut mit Abstimmungsergebnis sowie alle ausdrücklich zum Zwecke der Niederschrift abgegebenen Erklärungen enthält.

 

§ 6 Kreisvorstand

 

(1)        Der Kreisvorstand besteht aus:

- dem / der Kreisvorsitzenden

- zwei Stellvertretern/innen

- dem / der Kreisschatzmeister/in,

- dem / der Kreisschriftführer/in

- vier Beisitzern / Beisitzerinnen

 

Auf der konstituierenden Kreisvorstandssitzung beschließt der Kreisvorstand eine klare Aufgabenverteilung.

(2)        Der Kreisvorstand wird vom Kreisvorsitzenden mit Ausnahme der Monate Juli und August mindestens einmal im Monat schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Er ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung beantragen.

(3)        Die Einladungsfrist beträgt eine Woche. In dringenden Fällen, die ein sofortiges Handeln erfordern, kann diese Einladungsfrist auf 24 Stunden verkürzt werden und auf Einhaltung der Schriftform abgesehen werden, wenn nicht mehr als ein Mitglied des Kreisvorstandes diesem Verfahren widerspricht.

 

§ 7 Misstrauensvotum, vorzeitige Abberufung

 

(1)        Der Kreisverbandstag kann dem Kreisvorstand mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder das Misstrauen aussprechen. In diesem Falle hat innerhalb von sechs Wochen ein zweiter Kreisverbandstag stattzufinden, auf dem ein neuer Kreisvorstand gewählt wird. Kommt auf diesem Kreisverbandstag eine vollständige Neuwahl des Kreisvorstandes nicht zustande, so gilt das Misstrauensvotum als gescheitert, auch wenn es auf dem ersten Kreisverbandstag die erforderliche Mehrheit erhalten hat.

(2)       Unbeschadet der Regelung in Abs. 1 kann der Kreisverbandstag den Kreisschatzmeister mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder vorzeitig abberufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein Antrag auf Abberufung kann nur durch den Kreisvorsitzenden und mindestens ein weiteres Kreisvorstandsmitglied gestellt werden. Er kann nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

 

§ 8 Geschäfts- und Verfahrensordnung

 

Die Einzelheiten des Verfahrens in den Organen des Kreisverbandes sind in einer Geschäfts- und Verfahrensordnung zu regeln.

 

§ 9 Geschäftsführung

 

(1)       Die Geschäftsführung obliegt dem Kreisgeschäftsführer nach den Weisungen des Kreisvorsitzenden.

(2)        Für die Abgabe von Erklärungen, durch die der Kreisverband verpflichtet werden soll, kann die Geschäftsführungsbefugnis durch Beschluß des Kreisvorstandes beschränkt werden.

 

§ 10 Kassenprüfung

 

Die Kassenprüfer müssen mindestens einmal im Jahr eine sachliche und rechnerische Kassen- und Buchprüfung durchführen und dem Kreisverbandstag einen Prüfungsbericht vorlegen.

 

§ 11 Vertretung

 

(1)        Der Kreisvorsitzende vertritt den Kreisverband gegenüber den anderen Gebietsverbänden der Jungen Union, gegenüber der CDU und nach außen.

(2)        Bei der Abgabe rechenschaftsberichtlicher Erklärungen kann der Kreisverband auch durch den Kreisschatzmeister oder den Kreisgeschäftsführer vertreten werden. Die zur Vertretung Ermächtigten sind jeder allein zu handeln ermächtigt, soweit der Kreisvorstand nichts anderes beschließt.

 

§ 12 Schiedsgerichtsbarkeit:

 

Die Schiedsgerichtsbarkeit des Kreisverbandes wird in entsprechender Anwendung von §13 der Parteigerichtsordnung der CDU durch das Landesschiedsgericht des Landesverbandes Niedersachsen wahrgenommen.

 

§ 13 Ortsbeauftragte

 

(1)        Der Kreisvorstand oder der Kreisverbandstag kann für einzelne oder mehrere Orte Ortsbeauftragte berufen. Der/die Ortsbeaufragte werden von den Mitgliedern der/ des Ortes in einer Versammlung bestätigt.

(2)        Der/die Ortsbeaufragte sollten ihren Wohnort in dem Bereich haben, für den sie berufen sind. Der/die Ortsbeaufragte vertreten die Belange der Mitglieder  und sind deren Vor-Ort Ansprech partner. Der/die Ortsbeaufragte arbeitet auf die Gründung neuer Ortsverbände hin. §14 gilt entsprechend.

Mit der Wahl eines Ortsvorstandes scheidet der/die Ortsbeauftragte aus dem Amt.

 

§ 14 Ortsverbände

 

(1)        Die Ortsverbände sind Gliederungen des Kreisverbandes. Über die gebietliche Abgrenzung der Ortsverbände entscheidet der Kreisvorstand.

(2)        Die Mitgliederzahl eines Ortsverbandes muss mindesten sieben Personen betragen. Die Gründung ist auf einer Mitgliederversammlung durchzuführen, auf welcher ein Ortsverbandsvorstand gewählt und eine eigenständige Satzung verabschiedet wird. Der Kreisvorstand muss der Gründung eines Ortsverbandes mit 2/3 seiner Mitglieder zustimmen.

(3)        Jedem Ortsverband gehören grundsätzlich die in seinem Bereich wohnenden Mitglieder an. In begründeten Fällen kann der Kreisvorstand Ausnahmen von der Bindung an den Wohnsitz zulassen.

(4)        Die Organe des Ortsverbandes sind:
1.) die Mitgliederversammlung
2) der Vorstand

(5)        Der Vorstand besteht mindestens aus:
- dem / der Vorsitzenden
- dem / der Stellv. Vorsitzenden
- einem / einer Beisitzer/in

(6)        Die Mitgliederversammlung des Ortsverbandes wird mindestens einmal jährlich einberufen. Die Mitgliederversammlung wählt den Ortsvorstand für eine Amtsdauer von mindestens einem Jahr. Sie bestimmt die Richtlinien für die politische Arbeit des Ortsverbandes. Der/die Kreisvorsitzende ist zur Mitgliederversammlung einzuladen.

(7)        Ist die Arbeit des Ortsverbandes nicht gewährleistet, so hat der Kreisvorstand das Recht, eine Mitgliederversammlung einzuberufen oder den Ortsvorstand von seinen Aufgaben zu entbinden. Im Falle einer Entbindung des Ortsvorstandes von seinen Aufgaben, muss der Kreisvorstand innerhalb von vier Wochen Neuwahlen des Ortsvorstandes durchführen. Kommt eine vollständige Neuwahl nicht zustande, kann der Kreisvorstand mit zwei Dritteln seiner Mitglieder den Ortsverband Auflösen; der Auflösungsbeschluss ist den Mitgliedern auf dem nächsten Kreisverbandstag mitzuteilen.

 

§ 15 Finanzen

 

(1)        Die ausschließliche Finanzhoheit liegt beim Kreisverband der Jungen Union.

(2)        Die Mitgliedsbeiträge fließen dem Kreisverband zu.

(3)        Die Ortsverbände haben in Finanzangelegenheiten ein Veto- und Kontrollrecht für die aus ihrem Zuständigkeitsbereich eingebrachten Mittel.

(4)       Zweckgebundene Einnahmen der Ortsverbände werden vom Kreisverband für die Ortsverbände verwaltet.

 

§ 16 Satzungsänderung, Auflösung

 

Der Kreisverbandstag kann diese Satzung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder ändern. Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur von einem eigens dazu einberufenen Kreisverbandstag von drei Vierteln der anwesenden, mindestens von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 17 Verweisung auf das Statut der CDU

 

In Angelegenheiten, für die in dieser Satzung keine Regelung getroffen ist, findet das Statut der CDU in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

 

§ 18 Übergangsregelungen zu § 8

 

Bis zur Verabschiedung einer Geschäfts- und Verfahrensordnung des Kreisverbandes gilt, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, für das Verfahren in den Organen des Kreisverbandes die Geschäftsordnung für die Verbände der Jungen Union im Landesverband  Braunschweig in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend.

 

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Juni 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bis zu diesem Datum aktuelle Satzung des Kreisverbandes Salzgitter außer Kraft. 

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